Für Cutimed® Sorbact® bleibt die Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln gesichert

Kostenübernahme von Wundauflagen und Verbandmaterial weiterhin möglich

Cutimed Sorbact Produkte bleiben weiterhin erstattungsfähig – auch über die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist des 2. Dezembers hinaus. Das hängt mit der rein physikalischen Wirkweise der DACC-Beschichtung zusammen, die Keime ohne chemische Wirkstoffe sicher bindet. Dadurch erfüllt Cutimed Sorbact die Kriterien des § 31 Abs. 1a SGB V und wird auch nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist künftig als erstattungsfähiges Verbandmittel eingestuft.

Übergangsfrist für die Erstattungsfähigkeit von Wundauflagen

Für Verbandmittel mit pharmakologischen Zusätzen – also solche, die Wirkstoffe in die Wunde abgeben und damit eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten können – gilt hingegen eine befristete Übergangsregelung. Der Bundestag hat im Januar 2025 im Rahmen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) beschlossen, diese um 12 Monate bis zum 2. Dezember 2025 zu verlängern. Bis dahin bleiben auch solche Produkte erstattungsfähig, die langfristig nicht mehr berücksichtigt werden: Das betrifft beispielsweise silber- und PHMB-haltige Wundauflagen, nicht-formstabile Gel-Produkte und Kollagenverbände.
 
Cutimed Sorbact – unsere Wundauflage für infizierte Wunden – bleibt hingegen auch nach dem 2. Dezember 2025 wie gewohnt erstattungsfähig. Denn das gesamte Cutimed Sorbact Sortiment wird aufgrund seiner DACC-Beschichtung der Produktgruppe 2 (Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften) zugeordnet. Dasselbe gilt für die Cutimed Sorbact Gel Kompresse.
 
Wer sich informieren möchte, welche unserer Wundauflagen und Verbandmittel weiterhin erstattungsfähig sind, gelangt hier zu unserer Übersicht der erstattungsfähigen Cutimed Produkte.

Welche Änderungen gibt es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln?

Im Zuge der Einführung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird auch die Definition des Verbandmittel-Begriffs neu geregelt. Und das bedeutet, dass künftig durchaus einige Wundverbände aus dem Katalog der erstattungsfähigen Verbandmittel herausfallen können.
 
Das offizielle Dokument des G-BA zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten kannst du hier einsehen:
Cutimed® Sorbact® ist und bleibt als DACC-beschichtete (Dialkylcarbamoylchlorid) Wundauflage auch in Zukunft sicher erstattungsfähig. 
 
„Mit Cutimed Sorbact haben Sie gegenwärtig bereits eine Wundauflage, die rein physikalisch wirkt, die durch das Anbinden von Bakterien und deren Inaktivierung eine ergänzende Eigenschaft hat, und damit eindeutig unter die Verbandmitteldefinition fällt – und somit auch, nicht nur jetzt, sondern auch in Zukunft, erstattungsfähig sein wird.“ – Dr. Utzerath, Rechtsanwalt, Fachgebiet Gesundheitsrecht 
 
Entscheidend ist hierbei: Wundauflagen mit Sorbact Technology setzen keine Wirkstoffe in die Wunde frei, d.h. sie haben keine über die Verbandmitteldefinition hinausgehende pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung. Technisch gesprochen heißt das, die Cutimed Sorbact Produktreihe fällt in die Produktgruppe 2 nach § 53 Absatz 3 AM-RL: Sie wirkt, indem sie Pilze und Bakterien an die DACC™-beschichtete Oberfläche bindet und eine Endotoxin-Freisetzung verhindert. 
 
Wichtig: Einige Silber- und PHMB (Polyhexanid)-Verbände geben aktiv Wirkstoffe in die Wunde ab und entfalten dadurch eine eigenständige therapeutische Wirkung. Sie fallen in die Kategorie „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Nach der neuen Definition von Verbandmitteln können solche Produkte nur dann erstattungsfähig werden, wenn der G-BA zuvor ihren medizinischen Nutzen bestätigt – ob bzw. für welche Produkte das erfolgen wird, ist bislang unklar. 
Bild der erstattungsfähigen Wundauflagen von Cutimed Sorbact

Die neue Verbandmitteldefinition in der Praxis

Nach der neuen Verbandmitteldefinition bedürfen Wundauflagen mit eigenständiger therapeutischer Wirkung der Prüfung durch den G-BA, um als erstattungsfähiges Verbandmittel anerkannt zu werden – darunter fallen womöglich einige antimikrobielle Wundauflagen, z. B. mit Silber und PHMB sowie nicht-formstabile Hydrogele. 
 
Da Cutimed Sorbact als DACC-beschichtete Wundauflage rein physikalisch wirkt, ist die Erstattungsfähigkeit für eine verlässliche Wundversorgung jetzt und in Zukunft gesichert. Auch Cutimed Sorbact Gel Kompresse bleibt sicher erstattungsfähig und ist dadurch zur Anwendung auf infizierten Wunden die ideale Alternative zu Hydrogelen. 

Häufig gestellte Fragen zur Kostenübernahme von Verbandmaterial

Die GSAV-Verbandmitteldefinition teilt Verbandmittel in drei Gruppen ein:
  • Produktgruppe 1: Eineindeutige Verbandmittel (Kompressen, Pflaster, Tupfer, Polstermaterial, Cast-Verbände etc.)

  • Produktgruppe 2: Produkte mit ergänzenden Eigenschaften (z.B. DACC-beschichtete, bakterienbindende Verbände, Schaumverbände, Superabsorber etc.)

  • Produktgruppe 3: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Silberwundverbände und PHMB-Wundverbände, Kollagenverbände etc.)
Verbandmittel der Produktgruppe 3 könnten nach der Übergangsfrist aus der Erstattung herausfallen. Ob Verbandmittel, die momentan in Produktgruppe 3 zu finden sind, erstattungsfähig sind, prüft der G-BA im Einzelnen.
Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) trat am 16. August 2019 in Kraft. Bereits 2017 war mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) eine Übergangsfrist von 12 Monaten eingeführt worden, in der Hersteller den medizinischen Nutzen von Verbandmitteln nachweisen mussten, damit diese erstattungsfähig bleiben. 
 
Aufgrund der Schwierigkeit, in der Pandemielage Evidenzstudien durchzuführen, verlängerte der Gesetzgeber 2021 im GVWG (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) die Übergangsdauer von 12 auf 36 Monate. Zusätzlich wurde im Rahmen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) beschlossen, die Übergangsfrist um weitere 12 Monate und damit auf insgesamt 48 Monate zu verlängern. Am 31. Januar 2025 hat der Bundestag das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) beschlossen. In dieses Gesetz wurde auch eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist (von 48 Monaten auf 60 Monate) bis zum 2. Dezember 2025 eingefügt. 
Cutimed Sorbact fällt in die Produktgruppe 2 der GSAV-Verbandmitteldefinition, deren Erstattung für die Wundversorgung gesichert ist. Anders als Wundauflagen mit Silber oder PHMB wirkt Cutimed Sorbact rein physikalisch: Die Beschichtung mit DACC bindet und verankert Bakterien und Pilze irreversibel und hemmt diese im Wachstum. Entfernt werden die Keime so direkt beim Verbandwechsel.

Die Vorteile von Cutimed® Sorbact®

  • Einsetzbar bei sauberen, kolonisierten oder infizierten Wunden unterschiedlichster Genese
  • Das flexible, DACC-beschichtete Gewebe lässt sich optimal an die jeweilige Wunde anpassen und beschleunigt zudem die Wundheilung.
  • Die einzigartige Sorbact Technology bindet Keime rein physikalisch, und gibt somit keine aktiven Wirkstoffe in die Wunde ab.
  • Keine bekannten Risiken bei der Anwendung, keine Resistenzbildung und keine bekannten Kontraindikationen.
  • Die Erstattungsfähigkeit für Cutimed Sorbact ist und bleibt zu 100% gesichert.

Das Cutimed® Sorbact® Wirkprinzip

Aufgrund der rein physikalischen Wirkweise erfüllt Cutimed Sorbact die neuen gesetzlichen Voraussetzungen für die gesicherte Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten.

  1. Binden: Durch natürliche, physikalische Prozesse binden sich Bakterien, Pilze und Endotoxine irreversibel an die DACC-beschichtete Oberfläche irreservibel.

  2. Hemmen: Die gebundenen Keime werden in ihrem Wachstum gehemmt und eine weitere Ausbreitung wird verhindert.

  3. Entfernen: Beim Verbandwechsel werden gebundene Bakterien, Pilze und Endotoxine sicher entfernt.

Cutimed® Sorbact® ist und bleibt erstattungsfähig

Die neue Verbandmitteldefinition wirkt sich auch auf die Verordnungsfähigkeit im Sprechstundenbedarf (SSB) aus. Cutimed Sorbact bleibt verordnungs- und erstattungsfähig und kann über das reguläre Kassenrezept bestellt und abgerechnet werden – bitte beachte die für dein KV-Gebiet gültige SSB-Vereinbarung!